Bürgerliches Gesetzbuch.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Strafprozessordnung
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt
Absatz 3
Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden ist, Rechtsanwälten stehen dabei sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich; |
(heißt Ärzte sowie Kollegen des Beschuldigten Arztes können Aussage verweigern)
StGB
Grundsätzlich muss der Patient 3 Dinge nachweisen:
1. Der Patient muss beweisen, dass der behandelte Arzt einen Fehler begangen hat.
2. Der Patient muss beweisen, dass er durch die Behandlung einen Schaden erlitten hat (egal ob psychisch oder körperlich).
3. Der Patient muss beweisen, dass dieser Schaden bei richtiger Behandlung nicht eingetreten wäre.